Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich (19.01.2009)

• Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, ist vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszugehen.
• Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das jeweilige Vermögen beider Ehegatten auch während der Ehe getrennt bleibt.
• Was beiden Ehegatten vor der Ehe allein gehörte, steht auch weiterhin in ihrem Alleineigentum. Die Vermögenstrennung hat zur Folge, dass jeder Ehegatte auch grundsätzlich allein für seine Schulden haftet. Der andere Ehegatte haftet nicht automatisch mit.
• Da das Vermögen beider Ehegatten allerdings Einfluss auf die finanzielle Situation in der Ehe hat, dürfen die Ehegatten größere Teile ihres Vermögens nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen oder verschenken.
• Wird der gesetzliche Güterstand zu Lebzeiten der Eheleute durch Scheidung beendet, so erfolgt auf Antrag eines Ehegatten ein genau zu berechnender Zugewinnausgleich.
• Der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs für sein eigenes Vermögen erzielt hat, kann vom anderen Ehegatten die Hälfte dessen verlangen, was dieser mehr an Vermögen hinzugewonnen hat.

 

Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen (23.09.2008)

Am 20.08.2008 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen, mit dem Ziel eines gerechteren Vermögensausgleichs bei Scheidungen Der vorläufige Rechtsschutz soll verbessert werden, eine Vorverlegung des Zeitpunkts für die Festlegung der Ausgleichsforderung ist vorgesehen. Bei der Eheschließung bestehende Schulden sollen im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

Die geplante Neuregelung gilt nur für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch begründet wird, soweit bei der Eheschließung nichts anderes vereinbart wurde.

Das Gesetz soll am 01.09.2009 in Kraft treten.

Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach bisherigem Recht wurde als Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichanspruchs ein Anfangsvermögen von „null“ angenommen. In Zukunft sollen auch bei der Eheschließung vorhandene Schulden eines Ehepartners im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

Verbesserter Schutz vor unredlichen Vermögensverschiebungen
Damit verhindert wird, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner Vermögen beiseite schafft, soll es künftig nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (bislang: Rechtskraft der Scheidung) ankommen.

Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte soll seine Ansprüche leichter als bisher in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren sichern können. Während er bislang beweisen musste, dass der andere Partner Vermögen zur Seite schaffen will, soll künftig eine entsprechende Befürchtung genügen.