Gewaltschutzverfahren - Härtefallentscheidungen

Juni 2008

Wenn das Zusammenleben zum Problem wird

Gewaltschutzverfahren Härtefallentscheidungen

Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im häuslichen Bereich statt. Daneben nimmt die Zahl der Fälle von Verfolgungen und Nachstellungen außerhalb der Familie, sog. Stalking, immer mehr zu.
In Phasen von Trennung und Scheidung kommt es häufig zu häuslicher Gewalt gegen Frauen bzw. die Gewalt steigert sich in dieser Phase. Es kommt auch vor, dass nach Trennung und Scheidung die Gewalt vom ehemaligen Beziehungspartner durch Nachstellungen, Drohungen und körperliche Übergriffe fortgesetzt wird.
Gewalt führt nicht nur zu körperlichen Verletzungen, auch psychische Folgebeschwerden wie z.B. Schlafstörungen, erhöhte Ängste, ein vermindertes Selbstwertgefühl bis hin zu Depressionen können die Folge sein. 

Die Folgen häuslicher Gewalt für die Entwicklung von Kindern sind oftmals katastrophal. Auch wenn Kinder und Jugendliche nicht selbst Opfer von Gewalttaten werden, müssen sie oft über lange Zeit hinweg die Misshandlungen eines Elternteiles mit ansehen. Die Folgen sind Hilflosigkeit, Angst und Schuldgefühlen,  weil sie den misshandelten Elternteil nicht schützen können, oder weil sie sich selbst die Verantwortung für das Geschehen geben.
Um die Spirale der Gewalt zu durchbrechen und traumatische Erlebnisse zu verarbeiten, brauchen auch die mit betroffenen Kinder qualifizierte Hilfe und Unterstützung.

Gewalt ist kein Schicksal.

So weit verbreitet häusliche Gewalt leider auch ist, es gibt Wege aus der Gewalt. Es stehen rechtliche Schutzmöglichkeiten und Beratungseinrichtungen verschiedener Träger zur Verfügung, an die Sie sich vertrauensvoll wenden können.
Sowohl in Fällen häuslicher Gewalt als auch beim Stalking besteht die Möglichkeit, Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Gericht zu beantragen. Neben der Anordnung von Kontakt- und Annäherungsverboten gibt es auch die Möglichkeit, eine gemeinsam genutzte Wohnung dem Betroffenen (zumindest befristet) allein zuzuweisen.