Das Urteil des EuGH vom 26.06.2008 zum Führerscheintourismus
In seiner Entscheidung vom 26.06.2008 (Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 und C-336/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich zum sogenannten Führerscheintourismus geäußert.
Im Streitfall ging es um fünf Deutsche aus Sachsen und Baden-Württemberg, die ihren deutschen Führerschein verloren hatten, weil sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren waren. Sie hatten, um die in Deutschland vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung – auch bekannt als "Idiotentest“ - zu vermeiden, Ersatzführerscheine in Tschechien besorgt.
Von den deutschen Führerscheinbehörden wurde den Inhabern der tschechischen Führerscheine die Fahrerlaubnis aberkannt, weil keine positiven MPU-Gutachten vorgelegt werden konnten. Die angerufenen Verwaltungsgerichte fragten beim EuGH an, inwiefern die EU-Mitgliedsstaaten zur Anerkennung der von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine verpflichtet sind.
Der EuGH entschied wie folgt:
- Grundsätzlich ist Deutschland verpflichtet, die Führerscheine anderer EU-Staaten, die nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurden, ohne jede vorherige Formalität anzuerkennen. Der ausstellende Mitgliedstaat muss laut EuGH aber überprüfen, ob die Mindestvoraussetzungen für die Ausgabe eines Führerscheins gegeben sind.
- Wenn sich aus dem Führerschein oder aus Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass Führerscheinerwerber seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht im Ausstellerstaat hatte, kann Deutschland die Anerkennung verweigern.
- Bei einer während einer im Heimatstaat laufenden Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnis kann die Anerkennung im Heimatstaat immer versagt werden.
Nach der 3. Führerscheinrichtline 2006/126/EG vom 20.12.2006, Artikel 18, gilt ab dem 19. Januar 2009 der Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie:
„Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.“
Damit dürfte ab Januar 2009 der Führerscheintourismus innerhalb der EU beendet sein.